§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Luftdaten.at – Verein zur partizipativen Erhebung und wissenschaftlichen Auswertung von Umweltdaten“, kurz „Luftdaten.at“.
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO. Er bezweckt 

  1. die Aufklärung und Weiterbildung in Belangen des Umwelt- und Klimaschutzes
  2. die Entwicklung technischer Geräte zum besseren Verständnis von Luftverschmutzung, Klimawandel und anderer Umweltfaktoren
  3. die Durchführung von Forschungsarbeiten und deren Verwertung, vorwiegend in Projekten und Kooperationen, auf dem Gebiet des Umwelt- und Klimaschutzes.
  4. die Ergebnisse aus den Vereinstätigkeiten, insbesondere aus (3),sollen als offene Daten (Open Data) der Gesellschaft zu Verfügung gestellt werden.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind folgende Mittel vorgesehen:
    1. Forschungsprojekte
    2. Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen
    3. Kooperationen mit Unternehmen, öffentlicher Verwaltung und NGOs
    4. Organisation von Informations-, Diskussions- und Bildungsveranstaltungen
    5. Teilnahme an relevanten Veranstaltungen in- und außerhalb Österreichs
    6. Kontakte mit Medien und Entscheidungsträgern
    7. Awareness-raising in Schulen, Universitäten und anderen Bildungseinrichtungen
    8. Bereitstellung von Informationsmaterial (Broschüren, Videos, Webseiten)
  2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. Fundraising
  3. Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
  4. Freiwillige Beiträge
  5. Verkauf vereinseigener Publikationen, Materialien, Bausätze und Geräte
  6. Spenden
  7. Sammlungen
  8. Sponsoring
  9. Werbeeinnahmen
  10. Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
  11. Vermächtnisse
  12. sonstige Zuwendungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines (erhöhten) Mitgliedsbeitrags fördern.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen sowie juristischen Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. 
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt. 
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder einem groben Verstoß gegen die Grundsätze und Ziele des Vereins sowie wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern zu. 
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. 
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. 
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. 
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer*innen einzubinden. 
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Geschäftsführung (§ 14), die Rechnungsprüfer*innen (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16). 

§ 9: Generalversammlung 

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. 
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, 
    2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, 
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), 
    4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), 
    5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt. 

  1. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels  E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer*in (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). 
  2. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen.
  3. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 
  4. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied kann so maximal das Stimmrecht für zwei Personen ausüben.
  5. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen werden für das Quorum nicht berücksichtigt. Im Falle eines Stimmengleichstands gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Den Vorsitz der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstands. Bei deren Abwesenheit die Geschäftsführung. Ist auch diese abwesend, so führt das jüngste anwesende Mitglied des Vorstands den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

  1. Beschlussfassung über den budgetären Voranschlag; 
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer*innen; 
  3. Festlegung der Größe der Geschäftsführung und des Vorstands;
  4. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung und der Rechnungsprüfer*innen; 
  5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein; 
  6. Entlastung des Vorstands;
  7. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; 
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan gemäß § 5 Abs. 1 VereinsG. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Ist laut §13 eine Geschäftsführung bestellt, so zählt diese in die Mindestanzahl hinein.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung bestellt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der folgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer*s Kuratorin*s beim zuständigen Gericht zu beantragen, die*der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl seiner Mitglieder ist möglich.
  4. Der Vorstand kann von jedem seiner Mitglieder einberufen werden.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Besteht der Vorstand nur aus zwei Personen, ist er beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der*s Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht der Vorstand nur aus zwei Personen oder nehmen nur zwei Vorstandsmitglieder  an der Sitzung des Vorstands teil, so fasst es seine Beschlüsse einstimmig.
  7. Der/Die Vorsitzende des Vorstands wird von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Sollte im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in eine einfache Mehrheit haben kommt es zu einer Stichwahl der beiden Erstgereihten
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des Vorstands durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit einfachem Beschluss entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. des neuen Mitglieds des Leitungsorgans in Kraft.
  10. (10)Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorgans an die Generalversammlung zu richten.
  11. (11)Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in denen alle seine weiteren Belange geregelt sind. Diese Geschäftsordnung kann von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit oder vom Vorstand einstimmig beschlossen bzw. geändert werden.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
  2. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens
  4. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

§ 13 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung besteht aus einer oder mehreren Personen, diese sind Angestellte des Vereins. Ihr obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen, die Leitung des Büros, und sie ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines verantwortlich.
  2. Die Mitglieder der Geschäftsführung werden von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.
  3. Die Geschäftsführung ist Teil des Vorstands.

§ 14 Vertretung des Vereins nach außen

  1. Der/Die Vorsitzende sowie die Geschäftsführung sind berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten (Einzelvertretung).
  2. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Vorstands und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines daran nicht beteiligten Mitglieds des Vorstands. Wenn das Geschäft für alle Mitglieder des Vorstands ein Insichgeschäft darstellt, ist die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können von den in § 14 Abs. 1 genannten Personen erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorstand berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Generalversammlung.

§ 15: Rechnungsprüfer*innen 

  1. Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 
  2. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer*innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. 

§ 16: Schiedsgericht 

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. 
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Abwickler*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. 
  3. Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 18: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

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